Allgemeine Lieferbedingungen
in Anlehnung an die unverbindliche Konditionenempfehlung des Zentral Verbandes Elektrotechnik- und Elektronikindustrie (ZVEI) e.V.
Stand Januar 2002
I. Allgemeine Bestimmungen
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Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (im Folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
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An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässiger-weise Lieferungen übertragen hat.
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Teillieferungen sind zulässig.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
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Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
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Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
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Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
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Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
III. Eigentumsvorbehalt, Erweiterter Eigentumsvorbehalt
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Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 v.H. übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
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Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.
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a) Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt dem Lieferer seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller dem Lieferer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
b) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
c) Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahren, Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers nahelegen, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zur widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
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a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt für den Lieferer. Der Besteller verwahrt die neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache gilt als Vorbehaltsware.
b) Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen steht dem Lieferer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich Lieferer und Besteller darüber einig, dass der Besteller dem Lieferer Miteigentum an der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung einräumt.
c) Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit dem Lieferer seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der dem Lieferer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie den Voraussetzungen ihres Widerrufs gilt Nummer 3. c) entsprechend.
d) Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab.
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Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
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Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei zahlungsverzug, ist der Lieferer nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung des Liefergegestandes durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt. Der Lieferer ist nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
IV. Fristen für Lieferungen; Verzug
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Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
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Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die. Fristen angemessen.
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Kommt der Lieferer nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist in Verzug, kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 3% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
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Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in der Nummer 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
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Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
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Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
V. Gefahrübergang
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Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb.
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Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
VI. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
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Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebewerkzeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
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Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
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Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
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Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
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Der Besteller hat dem Lieferer auf Wunsch wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
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Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von einer Woche vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.
VII. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
VIII. Sachmängel
Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
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Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
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Sachmängelansprüche verjähren in 6 Monaten im Einschichtbetrieb. Bei Mehrschichtbetrieb verkürzt sich der verjährungs Zeitraum entsprechend. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für. Bauwerke), §479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und §634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
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Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.
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Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
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Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
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Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Abschnitt XI - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
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Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine
Mängelansprüche.
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Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
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Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß §478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß §478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nummer 8 entsprechend.
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Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Abschnitt XI (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Abschnitt VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
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Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Abschnitt VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:
a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Abschnitt XI.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
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Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
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Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
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Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in der Nummer 1 Buchstabe a geregelten Ansprüche des Bestellers im übrigen die Bestimmungen des Abschnitts VIII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.
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Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Abschnitts VIII entsprechend.
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Weitergehende oder andere als die in diesem Abschnitt IX geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
X. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
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Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
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Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Abschnitt IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
XI. Sonstige Schadensersatzansprüche
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Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
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Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
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Soweit dem Besteller nach diesem Abschnitt XI Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Abschnitt VIII Nr. 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
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Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
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Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
XIII. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
Einkaufsbedingungen,
Stand 26.06.2011
Für unsere Bestellungen gellten ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen, dies gilt auch für den Fall das der Lieferant in seiner Auftragsbestätigung auf seine eigenen Liefer- und Verkaufsbedingungen hinweist oder keinen Bezug auf unsere Einkaufsbedingungen nimmt.
Bestellannahme:
Bestellannahmen durch Lieferanten sind innerhalb einer Frist von 8 Werktagen, gerechnet ab Bestelltag, schriftlich oder elektronisch(E-Mail) zu bestätigen. Abweichungen von der Bestellung müssen ausdrücklich hervorgehoben werden und bedürfen der schriftlichen Anerkennung durch den Besteller. Erfolgt innerhalb der Frist von 8 Werktagen keine Bestätigung bzw. Änderungsanzeige betrachten wir die Bestellung als vollinhaltlich angenommen. Mündliche Bestellungen sind ohne ausdrückliche schriftliche oder elektronische Bestätigung ungültig.
Preise:
Die Bestellpreise sind Fixpreise. Sie verstehen sich frei Haus, inklusive Verpackung, falls nicht abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
Für die Berechnung von Legierungs- und Metallzuschlägen gilt das Datum unserer Bestellung.
Lieferzeit:
Von uns erteilte Bestellungen sind, sofern definierte Lieferfristen vereinbart wurden als Fixgeschäfte im Sinne des Handelsgesetzes anzusehen. Nachträgliche Preis- und Mengenänderungen werden nur dann anerkannt wenn diese von uns gesondert und schriftlich bestätigt wurden. Vereinbarte Liefertermine gelten als verbindlich, vorzeitige, sowie Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung. Im Falle eines Lieferverzuges behalten wir uns, unbeschadet der uns gesetzlich zustehenden Rechte, vor, ohne Stellung einer Nachfrist das Geschäft rückgängig zu machen. In jedem Falle hat der Lieferant, sobald für ihn ersichtlich wird das ihm eine fristgerechte Lieferung nicht möglich ist, dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Zeitspanne des voraussichtlichen Lieferverzuges anzuzeigen. Der Lieferant hält uns im vollen Umfang schad- und klaglos für Schäden die aus einer Lieferverzögerung entstehen.
Versandvorschrift:
Für alle Lieferungen gilt folgende Versandanschrift:
Conga GmbH, Burger Str. 220, 42859 Remscheid
Der Auftragsnehmer haftet für Folgen aus unrichtiger Deklaration oder nicht eingehaltenen Tarifvorschriften. Mit Barvorschüssen, Nachnahmen usw. belastete Sendungen werden von uns nach vorheriger Vereinbarung übernommen. Die Conga GmbH behält sich ausdrücklich vor, besondere Versandvorschriften zu erteilen. Entstandene Kosten aus Nichtbeachtung gehen voll zu Lasten des Lieferanten.
Übernahme:
Die Übernahme der Ware erfolgt, falls keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden, an nachfolgender Adresse: Conga GmbH, Burger Str. 220, 42859 Remscheid, Warenannahmezeiten sind: Montag bis Freitag 13:00-17:00 Uhr. Warenübernahmebestätigungen oder bereits beglichene Rechnungen bedeuten nicht automatisch die Anerkennung der ordnungsgemäßen Lieferung.
Gewährleistung:
Der Lieferant übernimmt für einwandfreies Material und für tadellose Konstruktion und Ausführung, die volle Gewährleistung. Wir behalten uns vor, unseren Anforderungen nicht entsprechende Ware zu Verfügung zu stellen, bzw. die Erfüllung der Gewährleistungspflicht zu fordern so wie kostenlosen Umtausch frei Haus bzw. Schadenersatz zu verlangen.
Garantie:
Gemäß EU-Recht erstreckt sich die Garantie auf die Dauer von 2 Jahren, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen werden. Die übernommene Garantie bleibt durch bereits geleistete Teil- oder Schlusszahlungen vollkommen unberührt, insbesondere gilt eine bereits geleistete Zahlung nicht als Bestätigung der endgültigen Annahme. Unser Reklamationsrecht bleibt daher in vollem Umfang aufrecht.
Mängelrüge:
Die Conga GmbH behält sich ausdrücklich vor, für offene Mängel im Verlaufe von 4 Wochen nach Feststellung Behebung zu verlangen. Im Falle verdeckter Mängel die erst bei bestimmungsgemäßem Gebrauch der Ware festgestellt werden, ist der Lieferant auch nach Ablauf dieser Frist für die Mängel und den daraus resultierenden Schaden haftbar. Je nach Mängelfeststellung ergibt sich für uns das Recht auf, Rückgabe der Ware, oder die Minderung des Preises, oder auf eine Verbesserung der Situation innerhalb einer gesetzten Frist. Ist der Lieferant nicht bereit oder außerstande eine Verbesserung in der gesetzten Frist herbeizuführen, so können wir zu seinen Lasten diese Verbesserung durchführen oder durchführen lassen.
Zahlung:
Die Zahlung erfolgt, Prüfung der Rechnung auf Richtigkeit und ordnungsgemäßer, vollzähliger und vollständiger Übernahme der Ware vorausgesetzt und sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, nach unserer Wahl:
30 Tage netto,
oder,
14 Tage mit 2% Skonto.
Bei verspäteter Rechnungslegung ab Datum des Rechnungseinganges. Die Zession von Forderungen, die aus Lieferungen und Leistungen an uns entstehen, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
Ausführungsunterlagen:
Muster, Modelle, Zeichnungen und sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum und sind nach Auslieferung des Auftrages unverzüglich an uns zurück zu übergeben.
Eine Verwendung für Dritte ist nicht statthaft.
Schutzrecht:
Der Auftragsnehmer erklärt ausdrücklich das er die Conga GmbH für die Verletzung von bestehenden Schutzrechten und Patenten etc. Dritten gegenüber schad- und klaglos hält.
Eigentumsvorbehalt:
Eigentumsvorbehalte durch Lieferanten werden von uns nicht anerkannt.
Abweichende Bedingungen: Ergänzende oder abweichende Bedingungen gelten als verbindlich wenn wir diese ausdrücklich Gegenbestätigen; diese gelten auch dann ausschließlich für das vereinbarte Geschäft, vorangegangene oder nachfolgende Geschäfte bleiben hiervon unberührt.
Allgemeines:
Wir bitten, in allen, die vorliegende Bestellung betreffenden Schriftstücken, wie Rechnungen, Lieferscheinen, Versandanzeigen und Frachtpapieren usw. die vollständige Bestellnummer aufzuführen. Rückfragen richten Sie bitte ausschließlich an unsere Adresse:
Conga GmbH, Burger Str. 220, 42859 Remscheid
Erfüllungsort:
Erfüllungsort ist Remscheid. Der Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen ist das für Remscheid zuständige Gericht. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener UNICTTRAL-Kaufrecht und das Haager Einkaufsrecht werden ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Anwendung ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gegeben.
Rechnungslegung:
Rechnungen für vorzeitig gelieferte Waren werden erst ab der von uns vorgeschriebenen Lieferwoche zur Zahlung fällig gestellt. Rechnungsstellung hat sofort nach Lieferung der Ware zu erfolgen. Unseren Vorgaben nicht entsprechende Rechnungen senden wir unbearbeitet zurück. In diesem Fall gelten die Rechnungen bis zum Wiedereingang als nicht ausgestellt. Rechnungen und Auftragsbestätigungen dürfen grundsätzlich nicht den Lieferungen beigefügt werden, sondern sind mit getrennter Post an uns zu versenden. Hiervon ausgenommen sind Handelsrechnungen bei Auslandssendungen. Bedient sich der Vertragspartner zur Erfüllung seiner Verpflichtung eines Dritten, sei es, dass dieser als Subunternehmer oder im Auftrag des Vertragspartners im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die vereinbarte Leistung erbringt( Lieferant), so anerkennt der Vertragspartner, dass unsere Zahlung an den Lieferanten hinsichtlich des mit ihm geschlossenen Vertrages mit Schuld befreiender Wirkung erfolgt. Die Faktura oder Rechnung des Lieferanten hat nachstehende Angaben zu enthalten: Name und Anschrift des Vertragspartners, Datum und Nummer der Bestellung, Datum und Nummer der Auftragsbestätigung. Eine Übernahme der Verzollung der Ware erfolgt ausschließlich sofern die Lieferpapiere oder die etwa gleichzeitig ausgehändigte Faktura die vorstehenden Angaben enthalten. Sämtliche Kosten, Aufwendungen und Spesen die sich aus der Nichteinhaltung dieser Vorschrift ergeben, gehen zu Lasten des Vertragspartners.
Vertragsstörungen:
Im Falle der Zahlungseinstellung durch den Lieferanten oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lieferanten sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, oder die Vertragserfüllung ganz oder teilweise abzulehnen und Schadenersatz zu verlangen. Im Falle einer beim Lieferanten drohenden oder eintretenden Insolvenz sind wir berechtigt einen angemessenen Sicherheitseinbeihalt für die Dauer der jeweils relevanten Gewährleistungs-/Garantiezeiträume vorzunehmen.
Höhere Gewalt:
Betriebsstörungen jeder Art, Unruhen, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse, die ohne unser Verschulden eintreten, entbinden uns- unbeachtet sonstiger Rechte- ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Annahme bestellter Waren, ohne das Schadenersatzansprüche seitens des Lieferanten gegen uns geltend gemacht werden können. Vertragspartner sind, im Rahmen des zumutbaren, verpflichtet uns unverzüglich zu informieren und ihre Verpflichtungen den geänderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrunde liegenden Vertrages davon unberührt.
Die Überschriften in diesen Einkaufsbedingungen dienen der Übersichtlichkeit der Allgemeinen Einkaufsbedingungen und definieren oder begrenzen nicht die Bestimmungen dieser AGB als solche und insbesondere nicht in Bezug und Inhalt der einzelnen Abschnitte.